Wohnflächenberechnung nach WoFlV
Erfassen Sie jeden Raum oder Raumteil einzeln mit Länge und Breite. Die Grundfläche wird automatisch berechnet und gemäß §§ 1 bis 4 WoFlV sofort angerechnet.
Abgebildete Regeln aus der WoFlV:
- § 2 WoFlV: Kellerräume, Garagen, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume, Geschäftsräume und sonstige nicht zur Wohnfläche gehörende Räume werden nicht angerechnet. § 2 Abs. 3 WoFlVZubehörräume wie Keller oder Garagen gehören nicht zur Wohnfläche. Solche Flächen werden im Rechner vollständig ausgeschlossen.
- § 3 WoFlV: Grundlage sind die lichten Maße. Optional kann pro Zeile eine Abzugsfläche für nicht zu berücksichtigende Flächen nach § 3 Abs. 3 eingetragen werden. § 3 WoFlVGemessen werden die lichten Maße. Nicht zu berücksichtigende Flächen, z. B. bestimmte Treppen, Schornsteine oder Nischen, können als Abzug eingetragen werden.
- § 4 Nr. 1–2 WoFlV: lichte Höhe ab 2,00 m = 100 %, von 1,00 m bis unter 2,00 m = 50 %, unter 1,00 m = 0 %. HöhenzonenRaumteile mit unterschiedlicher lichter Höhe bitte getrennt erfassen. Dann rechnet der Rechner exakt 100 %, 50 % oder 0 % an.
- § 4 Nr. 3 WoFlV: unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche allseitig geschlossene Räume = 50 %.
- § 4 Nr. 4 WoFlV: Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel = 25 %, höchstens = 50 %. 25 % oder 50 %?Die WoFlV legt 25 % als Regelfall fest. 50 % ist nur die Obergrenze für einen besonders hochwertigen oder gut nutzbaren Außenbereich. Die Verordnung selbst nennt keine starre Checkliste.
| Bezeichnung | Kategorie | Länge (m) | Breite (m) | Abzugsfläche § 3 Abs. 3 (m²) | Höhe / Anrechnung | Grundfläche (m²) | Anrechnung | Wohnfläche (m²) | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ──────────────── Summe | 0,00 | — | 0,00 | ||||||
Summe Grundflächen
0,00 m²
Davon nicht anrechenbar nach § 2 WoFlV
0,00 m²
Wohnfläche nach WoFlV
0,00 m²
Hinweise zur Eingabe
- Erfassen Sie Raumteile mit unterschiedlicher lichter Höhe als getrennte Zeilen.
- Für Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen ist 25 % der Regelfall. 50 % ist nur die höchstens zulässige Anrechnung bei besonders hochwertigem bzw. gut nutzbarem Außenbereich.
- Für Kellerräume und sonstige ausgeschlossene Räume wählen Sie „Nicht zur Wohnfläche nach § 2 Abs. 3 WoFlV“.
- Die optionale Abzugsfläche dient der Berücksichtigung von Flächen nach § 3 Abs. 3 WoFlV, etwa bei bestimmten Treppen, Schornsteinen oder Nischen.
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